Wie Sie 45% Ihrer Photovoltaikanlage abschreiben können!
30.08.2023 – Cornelia Daniel – 4 Minuten Lesezeit
In Österreich ist es derzeit möglich bis zu 45% der Photovoltaikanlage im ersten Jahr steuerlich abzusetzen. Wie das funktioniert, erklären wir in diesem Artikel. Natürlich ist es aber wichtig für alle steuerlichen Fragen auch Ihren Steuerberater zu konsultieren.
Über die Förderung von Photovoltaikanlagen informieren wir Sie laufend auf unseren Seiten und für Großanlagen liegt die Förderquote je nach Fördercall und Kosten der Anlage bei etwa 10%. In Wien sogar bis zu 20%. Hier geht es aber darum, dass Sie zusätzlich zur Förderung bis zu 45% abschreiben können. 15% davon sind aber nur möglich, wenn das Unternehmen in dem Jahr auch Gewinne schreibt. Und so geht’s:
Anmerkung: Bundes- und die Länderförderungen können NICHT kombiniert werden. Vor allem Wiener Unternehmen sollten die aktuelle Chance nutzen.
Die vorgegebene Abschreibung bei Photovoltaikanlagen richtet sich eigentlich nach der deutschen AFA Tabelle und liegt bei 20 Jahren oder 5% jährlicher Abschreibung. Seit 2020 gibt es jedoch die Möglichkeit der degressiven Abschreibung. Hier ein guter Artikel in dem das genauer erklärt wird. Die Gesetzesgrundlage is §7 des Einkommensteuergesetzes. Wenn die Kosten der Photovoltaikanlage ca. 230.000,- betragen, funktioniert die degressive Abschreibung folgendermaßen:
Beispiel: Betriebliche PV Anlage 200 kWp um ca. 230.000,-
Bei dieser Form der Abschreibung ist es auch möglich weniger geltend zu machen. Sie müssen sich aber im ersten Jahr entscheiden, mit welchem Abschreibungssatz Sie über die Laufzeit weitermachen möchten. Eine Änderung zwischendurch ist nicht mehr möglich. Auch negative Ergebnisse können ins nächste Jahr mitgenommen werden. Sollten Sie also dieses Jahr keine Gewinne machen, kann die Abschreibung für potenzielle Gewinne nächstes Jahr mitgenommen werden.
Was neu ist und noch viel zu wenige wissen, dass es nun möglich ist im ersten Jahr 45% und ingesamt 115% der Photovoltaik-Investition abzuschreiben. Neben der normalen Abschreibung, können ZUSÄTZLICH 15% im Jahr der Anschaffung geltend gemacht werden.
Die rechtliche Grundlage dazu finden Sie hier.
In unserem Beispiel wären dies also 15% von 230.000,- 34.500,– weniger an steuerlicher Berechnungsgrundlage.
Als Unternehmer:in kennen Sie sicher auch den Gewinnfreibetrag (GFB). Diesen bitte nicht verwechseln mit dem oben genannten Investitionsfreibetrag, auch wenn die Prozentzahlen zum Verwechseln ähnlich sind. Beim Gewinnfreibetrag können Sie 15% Ihres Gewinnes für Investitionen ausgeben und steuerlich geltend machen. 4500,- werden automatisch angenommen und viele Unternehmen investieren den übrigen Betrag in steuerlich begünstigte Wertpapiere. Hier ist es wichtig, dass Sie den Gewinnfreibetrag mit anderen Investitionen ausnützen und die PV-Anlage für den Investitionsfreibetrag nutzen. Bei TPA hab ich noch einen guten Artikel zu den Kombinationsmöglichkeiten gefunden, hier also nochmal zusammengefasst:
Bei einem Gespräch mit einem Kunden ist mir ein Satz hängen geblieben. Ich machte ihn auf die Abschreibungsmöglichkeiten aufmerksam und er meinte: Sie meinen wir können 115% abschreiben und müssen nur 100% investieren? Ja, ganz richtig! Die ökologische Steuerreform macht es möglich. Unternehmen, die dem Staat helfen seine Klimaziele zu erreichen, werden steuerlich begünstigt. Das macht auch Sinn, denn wenn der Staat seine Ziele verfehlt, müssen wir alle sehr viel Strafzahlungen bezahlen. Also Danke an den Staat für diesen tollen Lenkungseffekt und danke an alle Investor:innen, die in die Zukunft investieren und sich selbst und der Gesellschaft viel Geld sparen.
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